Bodenfläche
Die Bodenfläche für Hundezwinger ist in der Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV) festgelegt. Wer einen Hund im Zwinger hält, muss diesem eine bestimmte uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche zur Verfügung stellen. Diese hängt von der Größe des Tieres ab.
Grundsätzlich gilt: Die Länge jeder Seite muss mindestens der doppelten Körperlänge des Hundes entsprechen; keine Seite darf kürzer als 2 Meter sein. Bis zu einer Widerristhöhe von 50 Zentimetern stehen dem Hund mindestens 6 Quadratmeter Bodenfläche zu. Bei einer Widerristhöhe von 50 bis 65 Zentimetern müssen zumindest 8 Quadratmeter Bodenfläche vorhanden sein, bei über 65 Zentimetern Widerristhöhe 10 Quadratmeter. Werden mehrere Tiere in dem Zwinger gehalten, erhöht sich die Mindestbodenfläche pro Hund oder Hündin mit Welpen um die Hälfte.
Hat ein im Zwinger gehaltener Hund nicht ständig Auslauf ins Freie, muss die Fläche der Öffnungen, durch die Tageslicht in den Raum fällt, mindestens ein Achtel der Bodenfläche betragen. Alternativ ist eine Beleuchtung sicherzustellen, die dem natürlichen Tag-Nacht-Rhythmus entspricht.